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Als langjährig erfahrener Rechtsanwalt für Krankenversicherungsrecht betreut Sie Fachanwalt Rigizahn z.B. dann, wenn Ihre private Krankenversichung Ihnen als dem Versicherungsnehmer auf Ihren Leistungsantrag hin mit der Begründung, eine von Ihrem Arzt oder Krankenhaus erbrachte (und von Ihnen evt. bereits bezahlte) Leistung sei medizinisch nicht notwendig gewesen, die Erstattung von Behandlungskosten oder Arzneimittelkosten verweigert; typisch ist dabei auch die Behauptung des Versicherers, ein stationärer Krankenhausaufenthalt sei nicht notwendig, weil die Behandlung auch ambulant durchgeführt werden könne.

In solchen Fällen gilt es, Ihr berechtigtes Interesse daran, nicht selbst auf Behandlungskosten sitzen zu bleiben, unter Berücksichtigung Ihres möglichen weiteren Interesses, zu Ihrem Arzt auch weiterhin ein gutes Verhältnis zu haben, nachdrücklich zu verfolgen. Eine Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt, der die medizinischen Aspekte seines Behandlungsansatzes am besten kennt, ist dabei meist sehr hilfreich und kann sich, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, im Rahmen einer sog. Streitverkündung an den Arzt, die diesen an Ihrer Seite in den Prozeß einbezieht, fortsetzen.

Nicht übersehen werden darf allerdings, daß ein Arzt regelmäßig nur medizinisch notwendige Leistungen erbringen und abrechnen darf (sofern Sie nicht ausdrücklich etwas anderes mit ihm vereinbart haben, wobei Sie dann aber hinsichtlich derlei Zusatzleistungen keinen Erstattungsanspruch gegen Ihren Krankenversicherer hätten); sollte Ihr Arzt also im Einzelfall objektiv nicht notwendige Leistungen erbracht haben, kann er für diese von Ihnen kein Honorar verlangen und muß er ein etwa bereits bezahltes Honorar an Sie zurückzahlen.

Häufig wird Ihr Krankenversicherer auch behaupten, die Rechnung Ihres Arztes sei nicht korrekt, z.B. deshalb, weil er Leistungen, die bereits in einem abgerechneten Leistungskomplex enthalten sind, zusätzlich auch als Einzelleistung (und mithin zweimal) abgerechnet habe. Dies betrifft letztlich weniger Fragen des Versicherungsrechts, sondern solche des ärztlichen Gebührenrechts; auch insoweit sitzen Sie als Patient leider - bedingt durch das System der privaten Krankenversicherung - gleichsam zwischen den Stühlen, da Ihr Arzt die Bezahlung seiner Rechnung von Ihnen fordert und Ihr Krankenversicherer Ihnen die Erstattung Ihrer Zahlung an den Arzt verweigert; auch hier kann die Zusammenarbeit mit dem Arzt und letztlich die Möglichkeit der Streitverkündung im Gerichtsverfahren dazu führen, daß Sie im Ergebnis ohne finanziellen Verlust dastehen - den Aufwand an Zeit und Nerven, der mit der Auseinandersetzung verbunden ist, müssen Sie leider tragen.

Oftmals erklären Krankenversicherer auch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder gar eine Anfechtung wegen angeblich "arglistiger Täuschung", meist mit der Behauptung, Sie hätten bei Abschluß des Versicherungsvertrages bei der Beantwortung der tückischen Gesundheitsfragen Vorerkrankungen verschwiegen; derlei Behauptungen des Versicherers mögen auf den ersten Blick begründet wirken, sind aber oftmals aus rechtlicher Sicht unhaltbar und sollten von Ihnen deshalb unbedingt einem Anwalt für Krankenversicherungsrecht zur Überprüfung vorgelegt werden.

Deshalb ist es wichtig, daß Sie sich bei diesen und vielen weiteren Fallgestaltungen aus dem Recht der privaten Krankenversicherung unbedingt den Beistand eines erfahrenen und von der Versicherungswirtschaft völlig unabhängigen Rechtsanwalts für Krankenversicherungsrecht sichern. Im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung kann Rechtsanwalt Rigizahn zunächst feststellen, ob es sich für Sie lohnen könnte, Ihre Rechte gegen Ihren Krankenversicherer weiterzuverfolgen; dies ist erfahrungsgemäß zwar nicht immer, aber doch sehr häufig der Fall.

Das Recht der privaten Krankentagegeldversicherung gehört zwar eng mit dem Krankenversicherungsrecht zusammen, weist aber auch zahlreiche Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, es gesondert aufzugreifen; bitte informieren Sie sich über diesen Link.