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Leistungsangebot und Tätigkeitsgebiete im Versicherungsrecht   


Das Dienstleistungsangebot

Das Dienstleistungsangebot der Kanzlei umfasst im Versicherungsrecht folgende Tätigkeiten:

  • Beratung
  • außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber Privatversicherern und Versicherungsvermittlern
  • Vertretung in Gerichtsverfahren (Zivilprozesse vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten), auch Übernahme von Berufungsverfahren nach Anwaltswechsel

 

Einzelne Tätigkeitsgebiete 

Rechtsanwalt Rigizahn berät als Fachanwalt für Versicherungsrecht grundsätzlich auf allen Feldern dieses Rechtsgebietes, zu dem neben dem Versicherungsvertragsrecht etwa auch das Versicherungsaufsichtsrecht gehört;  einen kurzen Überblick über die Vielfalt der im Versicherungsrecht möglichen Problemfelder bietet Ihnen die alphabetisch geordnete Stichwortliste auf der Eingangsseite (rechte Spalte). Allerdings haben sich im Laufe der Jahre gewisse Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei herausgebildet, die hier kurz vorgestellt werden sollen:

 

ALLGEMEINES VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

Das Allgemeine Versicherungsvertragsrecht ist gleichsam der "Allgemeine Teil" des Versicherungsrechts: Unabhängig davon, aus welcher Versicherungssparte Ihr Versicherer und Ihr Versicherungsvertrag stammen, werden neben vertragsspezifischen Fragen des Leistungsrechts (z.B.: Wann liegt bei der Unfallversicherung ein "Unfall" im Rechtssinne vor? Was bedeutet "medizinische Notwendigkeit" in der Krankenversicherung?) auch eher allgemeinere, für alle oder zumindest einige Arten von Versicherungsverträgen geltende Fragen zu bedenken sein, etwa: Wann beginnt die Verjährung Ihres Anspruchs zu laufen? Was bedeutet eine Abweichung der Angaben in dem Ihnen übersandten Versicherungsschein von Ihrem Antrag auf Versicherungsabschluß? Welche Wirkung haben Ihre Angaben gegenüber dem Versicherungsvermittler und welchen Unterschied bedeutet es, ob Sie Ihren Vertrag bei einem Versicherungsvertreter oder aber bei einem Makler abgeschlossen haben? Wie wirkt es sich aus, wenn Sie mit der Zahlung der Prämien in Verzug geraten sind? - Als Fachanwalt für Versicherungsrecht ist Rechtsanwalt Rigizahn Ihr Ansprechpartner für alle Fragen des Allgemeinen Versicherungsvertragsrechts.

 

PERSONENVERSICHERUNGSRECHT

Die Kanzlei betreut im Versicherungsrecht seit vielen Jahren schwerpunktmäßig Mandate aus dem Personenversicherungsrecht: 

  • Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht:  Das Recht der privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen ist eines der kompliziertesten Rechtsgebiete des Versicherungsrechts und stellt seit vielen Jahren einen der wichtigsten Tätigkeitsschwerpunkte von Fachanwalt Rigizahn dar. Bitte informieren Sie sich eingehender über diesen Link.
  • Unfallversicherungsrecht: Auch die anspruchsvolle Rechtsmaterie der privaten Unfallversicherung gehört seit vielen Jahren zu den Kerngebieten der anwaltlichen Tätigkeit von Fachanwalt Rigizahn. Bitte informieren Sie sich eingehender über diesen Link.

  • Krankenversicherungsrecht: Ein weiterer langjähriger Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei ist das streitträchtige Recht der privaten Krankenversicherung (PKV). Bitte informieren Sie sich eingehender über diesen Link.
  • Krankentagegeldversicherungsrecht: Als wichtige Komponente Ihres privaten Krankenversicherungsvertrages haben Sie vermutlich auch ein kalendertägliches Krankentagegeld versichert. Auch dieses Rechtsgebiet ist leider konfliktträchtig und wird von Fachanwalt Rigizahn seit vielen Jahren bearbeitet. Bitte informieren Sie sich eingehender über diesen Link.
  • Lebensversicherungsrecht: Auch das Recht der Kapitalbildenden Lebensversicherungen als Teil des Personenversicherungsrechts wird von Fachanwalt Rigizahn betreut.

 

HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSRECHT UND SACHVERSICHERUNGSRECHT

Neben dem vorstehend näher beschriebenen Personenversicherungsrecht betreut die Kanzlei selbstverständlich auch die meisten anderen Teilgebiete des Privatversicherungsrechts, wobei ein weiterer Schwerpunkt bei folgenden Materien des Haftpflicht- und Sachversicherungsrechts gesetzt wird:

  • Haftpflichtversicherungsrecht: Wenn Ihre eigene Haftpflichtversicherung (dies betrifft alle denkbaren Bereiche, etwa private Haftpflichtversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, betriebliche Haftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung der Ärzte und Rechtsanwälte sowie anderer freier Berufe, KFZ-Haftpflichtversicherung) einen von Ihnen verursachten Schaden nicht ersetzen will, obwohl Sie einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind, sollten Sie sich mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Haftpflichtversicherungsrecht gegen die Leistungsverweigerung des Versicherers zur Wehr setzen, denn andernfalls müßten Sie den verursachten Schaden selbst ersetzen, was sehr belastend und im Einzelfall gar ruinös sein könnte. In solchen Fällen steht Ihnen Fachanwalt Rigizahn zur Seite, um die zahlreichen denkbaren Begründungsansätze Ihres Haftpflichtversicherers kritisch zu prüfen und argumentativ zu widerlegen.

  • Feuerversicherungsrecht

  • Hausratversicherungsrecht

  • Kaskoversicherungsrecht

  • Leitungswasserversicherungsrecht

  • Sturm- und Hagelversicherungsrecht

  • Transport- und Speditionsversicherungsrecht

  • Wohngebäudeversicherungsrecht

     

SONSTIGE TÄTIGKEITSBEREICHE AUßERHALB DES VERSICHERUNGSRECHTS   

Nur eingeschränkt wird die Kanzlei in folgenden Bereichen tätig:

  • Allgemeine Rechtsberatung: Auch ein als Fachanwalt spezialisierter Versicherungsrechtler ist - als ausgebildeter Volljurist, der zwei Staatsexamen abgelegt und die Befähigung zum Richteramt erworben hat - regelmäßig befähigt, zumindest auf "gängigen", zum Ausbildungskanon gehörenden Rechtsgebieten zu beraten, freilich meist ohne Anspruch auf eine besondere Expertise. Auch dabei werden in der Kanzlei freilich strenge Qualitätsmaßstäbe angelegt und wird im Zweifelsfall der Heranziehung eines einschlägig besser qualifizierten Kollegen der Vorzug gegeben.
  • Steuerrechtliche Beratung in versicherungsrechtlichen Fällen schließlich wird von der Kanzlei niemals angeboten, doch wird bei Bedarf selbstverständlich eng mit dem Steuerberater des Mandanten kooperiert oder auch ein externer Steuerberater herangezogen, wenn dies vom Mandanten angeregt wird.
     

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